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   VGH Bayern, 28.07.2004 - 13a N 03.309   

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https://dejure.org/2004,25504
VGH Bayern, 28.07.2004 - 13a N 03.309 (https://dejure.org/2004,25504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13a N 03.309 (https://dejure.org/2004,25504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2004 - 13a N 03.309 (https://dejure.org/2004,25504)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung von Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans durch eine Satzung ; Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans; Berücksichtigung der Interessen aller am Flurbereinigungsverfahren Beteiligter; Überprüfung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 28 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 67; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17 -, juris Rn. 26; Bay.VGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - 13a N 03.309 -, juris Rn. 29.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 -, juris Rn. 2 und 6 sowie Bay.VGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - 13a N 03.309 -, juris Rn. 35.

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten

    Die Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens durch eine Gemeinde stellt also eine gemeindliche Satzung und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (so bereits BayVGH vom 28.7.2004 AUR 2005, 302).

    Durch die Ausweisung als Weg und gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsplan wird festgestellt, dass den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gedient werden soll und damit das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime zum Tragen kommt (BayVGH vom 28.7.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 13a N 06.3263

    Festsetzung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im

    Die Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens durch eine Gemeinde stellt also eine gemeindliche Satzung und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (so bereits BayVGH vom 28.7.2004 AUR 2005, 302).

    Durch die Ausweisung als Weg und gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsplan wird festgestellt, dass den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gedient werden soll und damit das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime zum Tragen kommt (BayVGH vom 28.7.2004 a.a.O.).

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